Nach der Kommunalwahl sind die Würfel gefallen. Nun heißt es, die Möglichkeiten in die Hand nehmen und entsprechend gestalten. Dafür müssen jedoch im Vorwege einige Formalitäten besprochen und beschlossen werden: Welche wird Bürgervorsteherin? Welcher Ausschuss wird von wem geleitet? Und welche gibt es überhaupt?
Konstituieren
Das Wort kommt aus dem Lateinischen (lat. constituere) und bedeutet sowas wie „festsetzen, feststellen, errichten“ (danke Wikipedia). Der Begriff wird gerne benutzt in öffentlichen/organisatorischen Kontexten, wie z.B. auch wenn ein Betriebsrat neu gewählt wurde. Es bezeichnet die erste offizielle Sitzung in der Formalitäten abgestimmt und festgelegt werden (müssen). Im Vornherein finden meist schon etliche Gespräche dazu statt.
Was muss in der Kommunalpolitik alles festgesetzt werden?
Denn in der Kommunalpolitik muss einiges und kann noch viel mehr festgelegt werden. Die konstituierende Sitzung hat, wie auch andere Sitzungen, den gleichen Ablauf. Der Anfang übernimmt daher (meistens) die bisherige Bürgervorsteherin. Diese stellt fest, dass Form und fristgerecht geladen wurde und lässt die Tagesordnung beschließen. Danach muss die zukünftige Vorsitzende bestimmt und gewählt werden. Ganz wichtig: Die neue Bürgervorsteherin wird im Anschluss per Handschlag durch das älteste Ratsmitglied in das Amt eingeführt und bestätigt damit die gewissenhafte Erfüllung der Aufgabe. (Übrigens, wenn kein neuer Vorsitz gefunden wird, endet hier bereits die Sitzung.)
Im Anschluss werden auch noch weitere Ämter bestellt und bestätigt, wie die stellvertretende Bürgervorsteherin, alle Ratsmitglieder, die Stellvertretung der Bürgermeisterin.
Danach folgen die Ausschüsse, deren Mitglieder und Vorsitzende. Oft wird angemerkt, dass mehr Politikerinnen im Bildungsausschuss als im Bauausschuss sind. Leider ist der Frauenanteil in der Politik in den meisten Kommunen nicht nach oben gegangen und liegt zwischen 30-40 Prozent. Daher gibt es nicht immer die Möglichkeit Ausschüsse paritätisch zu besetzen – zumal es auch nicht gesetzlich Pflicht ist.
Und was ist §15 GstG?
Es gibt jedoch eine gesetzliche Regelung in dem eine Quotierung vorgeschrieben ist – § 15 GstG:
„Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden.“
Leider greift der Paragraph nicht überall, aber wenn die Kommunalpolitik Personen in einen Aufsichtsrat von kommunalen Betrieben beruft, muss dies paritätisch geschehen, sofern es keine andere Regelungen gibt. Sollte es in den eigenen Reihen keine geeignete Person geben, muss dies auch nicht unbedingt eine Politikerin sein. Bestenfalls wird vor der konstituierenden Sitzung hierauf hingewiesen.
Du bist nun gespannt auf die anstehende konstituierende Sitzung? Schau in deinem Ratsinfosystem nach, wann diese stattfindet. Wenn du dich auf deine erste konstituierende Sitzung vorbereiten möchtest, lohnt sich ein Blick zurück. Schau dazu mal in die Sitzungsunterlagen von 2018. Dann weißt du ungefähr, was auf dich zu kommt.
Dies ist ein Beitrag in der Reihe „Was ist…?“. Diese haben wir anlässlich der Kommunalwahl am 14. Mai 2023 gestartet, um Fragen – über Kommunalpoltisches und was damit zusammenhängt – zu beantworten. In dem Zusammenhang empfehlen wir auch die Broschüre „Frauen in die Kommunalpolitik – Ein Praxisleitfaden für Einsteiger:innen und Aktive in Schleswig-Holstein“. Diese ist von unseren Kolleginnen aus dem Kreis Rendsburg-Eckernförde in Zusammenarbeit mit dem Landesfrauenrat erarbeitet worden.
Ein Beitrag von Eline Joosten, Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Uetersen, und Ulrike Cinieri, Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Barmstedt